Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeit - Liste der mit Heimarbeit Beschäftigten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1993Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2006).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2006,).
Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961 idF BGBl. I Nr. 74/2009, ganz oder teilweise derogiert.Erscheint durch das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ganz oder teilweise derogiert.
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen), die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können auch die Anzeige über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit (§ 1) in diesem Verfahren erstellen und in Form eines Ausdruckes übermitteln.Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelspersonen), die die Lohnverrechnung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, können auch die Anzeige über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit (Paragraph eins,) in diesem Verfahren erstellen und in Form eines Ausdruckes übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck hat folgende Angaben zu enthalten:
Datum der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit,
Angaben gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Z 1 bis 4.Angaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Ziffer eins bis 4,
(3)Absatz 3,Alle mit Heimarbeit Beschäftigten haben unter fortlaufender Numerierung aufzuscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12106885
Alte Dokumentnummer
N6199317340L