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§ 45 B-GlBG

Fassungen
ab 01.07.2004 — BGBl. I Nr. 65/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 65/2004
§ 4513.02.199330.06.2004 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 65/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Übergangsbestimmungen für Frauenförderungspläne, Berichte, Personen und Institutionen

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Frauenförderungspläne, die gemäß Paragraph 41, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten bis zum Ablauf ihres Zeitraumes von sechs Jahren weiter und sind weiterhin nach jeweils zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  2. Absatz 2,Auf die Berichte, die nach Absatz eins, über den am 30. Juni 2004 laufenden zweijährigen Geltungszeitraum zu erstellen sind, ist Paragraph 50, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Gleichbehandlungskommission gelten für die Zeit ab 1. Juli 2004 als nach Paragraphen 22 und 22 a Absatz eins, Ziffer eins, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Mitglieder der Kommission und des Senates römisch eins mit einer ab 1. Juli 2004 beginnenden Funktionsdauer von fünf Jahren.
  4. Absatz 4,Die oder der nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellte Vorsitzende der Bundes-Gleichbehandlungskommission gilt für die Zeit ab 1. Juli 2004 als nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte oder bestellter Vorsitzende des Senates römisch eins.
  5. Absatz 5,Die nach Paragraph 26, Absatz 4, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten ab 1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach Paragraph 26, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte und Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
  6. Absatz 6,Die nach Paragraph 32, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Mitglieder der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gelten ab 1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach Paragraph 32, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Mitglieder der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  7. Absatz 7,Die nach Paragraph 35, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2004 geltenden Fassung bestellten Kontaktfrauen gelten ab 1. Juli 2004 bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als nach Paragraph 35, in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung bestellte Kontaktfrauen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR40052877