Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2026Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 32.Paragraph 32,
Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der in den §§ 3 und 3a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten. Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der in den Paragraphen 3 und 3 a genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277596