Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1993 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199331.01.1999 BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 314/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph eins, (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.

  1. Absatz 2,Zu den im Absatz eins, genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
  2. Absatz 3,Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:

  An- und Auskleiden:                         2 x 20 Minuten

  Reinigung bei inkontinenten

  Patienten:                                  4 x 10 Minuten

  Anus-praeter-Pflege:                            15 Minuten

  Kanülen-Pflege:                                 10 Minuten

  Katheter-Pflege:                                10 Minuten

  Einläufe:                                       30 Minuten

  (4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende zeitliche

Mindestwerte festgelegt:

  Tägliche Körperpflege:                      2 x 25 Minuten

  Zubereitung von Mahlzeiten:                      1 Stunde

  Einnehmen von Mahlzeiten:                        1 Stunde

  Verrichtung der Notdurft:                   4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.

Schlagworte

Ankleiden

Gesetzesnummer

10008862

Dokumentnummer

NOR12107128

Alte Dokumentnummer

N6199327427J