Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1993 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199331.01.1999 BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 314/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 3, (1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.

  1. Absatz 2,Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.

Gesetzesnummer

10008862

Dokumentnummer

NOR12107130

Alte Dokumentnummer

N6199327429J