Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1993 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199331.01.1999 BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 314/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 7, (1) Bei hochgradig sehbehinderten, blinden und taubblinden Personen ist mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes anzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich für Personen, die hochgradig sehbehindert sind;
  2. Ziffer 2
    Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich für Personen, die blind sind;
  3. Ziffer 3
    Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand für Personen, die taubblind sind.
  1. Absatz 2,Als hochgradig sehbehindert gilt, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.
  2. Absatz 3,Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umgebung allein nicht zurechtfinden kann.
  3. Absatz 4,Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig beeinträchtigt ist, daß eine Kommunikation mit der Umwelt nicht mehr möglich ist.

Gesetzesnummer

10008862

Dokumentnummer

NOR12107133

Alte Dokumentnummer

N6199327432J