Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
§ 8. Bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes anzunehmen: Paragraph 8, Bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes anzunehmen:
Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten und weder eine Stuhl- oder Harninkontinenz noch eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen;
Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, jedoch eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt;
Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist.
Schlagworte
Stuhlkontinenz, Blasenlähmung
Dokumentnummer
NOR12107134
Alte Dokumentnummer
N6199327433J