Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1993 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.199331.01.1999 BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 314/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 8, Bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, des Bundespflegegeldgesetzes anzunehmen:

  1. Ziffer eins
    Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten und weder eine Stuhl- oder Harninkontinenz noch eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen;
  2. Ziffer 2
    Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, jedoch eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegt;
  3. Ziffer 3
    Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist.

Schlagworte

Stuhlkontinenz, Blasenlähmung

Gesetzesnummer

10008862

Dokumentnummer

NOR12107134

Alte Dokumentnummer

N6199327433J