Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
§ 9. (1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem Pflegedienst, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit sowie der Psychologie beizuziehen.Paragraph 9, (1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem Pflegedienst, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit sowie der Psychologie beizuziehen.
(2)Absatz 2,Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,
den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite aufgrund der geistigen oder psychischen Behinderung,
die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,
eine Begründung für eine Abweichung von den im § 1 Abs. 3 und 4 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten sowieeine Begründung für eine Abweichung von den im Paragraph eins, Absatz 3 und 4 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten sowie
die Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, eine dauernde Beaufsichtigung oder ein der dauernden Beaufsichtigung gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.
Dokumentnummer
NOR12107135
Alte Dokumentnummer
N6199327434J