Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1993 bis 31.01.1999 — BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.199331.01.1999 BGBl. Nr. 314/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 314/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 37/1999

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 9, (1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem Pflegedienst, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit sowie der Psychologie beizuziehen.

  1. Absatz 2,Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung,
    2. Ziffer 2
      den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite aufgrund der geistigen oder psychischen Behinderung,
    3. Ziffer 3
      die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird,
    4. Ziffer 4
      eine Begründung für eine Abweichung von den im Paragraph eins, Absatz 3 und 4 festgelegten Richtwerten und Mindestwerten sowie
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, eine dauernde Beaufsichtigung oder ein der dauernden Beaufsichtigung gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt.

Schlagworte

Heilpädagogik

Gesetzesnummer

10008862

Dokumentnummer

NOR12107135

Alte Dokumentnummer

N6199327434J