Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1993Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beschlußfassung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Gleichbehandlungsbeauftragte, beigezogene Sachverständige sowie Personen, die dem Personenkreis des § 12 angehören, haben kein Stimmrecht. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Gleichbehandlungsbeauftragte, beigezogene Sachverständige sowie Personen, die dem Personenkreis des Paragraph 12, angehören, haben kein Stimmrecht. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.
(2)Absatz 2,Die Gleichbehandlungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12107250
alte Dokumentnummer
N6199328243J