Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 10.06.1993 — BGBl. Nr. 376/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute10.06.1993 BGBl. Nr. 376/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 376/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Protokolle

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Über die internen Beratungen der Gleichbehandlungskommission bzw. den Sitzungsverlauf kann auch ein Protokoll verfaßt werden. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
  2. Absatz 2,Das Protokoll ist von der oder von dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern zu übermitteln. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat dem Personenkreis des Paragraph 12, anzugehören.
  3. Absatz 3,Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der Gleichbehandlungskommission erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008864

Dokumentnummer

NOR12107252

alte Dokumentnummer

N6199328245J