Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1993Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Protokolle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die internen Beratungen der Gleichbehandlungskommission bzw. den Sitzungsverlauf kann auch ein Protokoll verfaßt werden. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2)Absatz 2,Das Protokoll ist von der oder von dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern zu übermitteln. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat dem Personenkreis des § 12 anzugehören.Das Protokoll ist von der oder von dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern zu übermitteln. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat dem Personenkreis des Paragraph 12, anzugehören.
(3)Absatz 3,Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der Gleichbehandlungskommission erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12107252
alte Dokumentnummer
N6199328245J