Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feststellung der Länderbeiträge zum Ausgleichsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1993Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die im § 1 festgestellten Länderbeiträge sind erstmals für das Kalenderjahr 1993 zu leisten. Die im Paragraph eins, festgestellten Länderbeiträge sind erstmals für das Kalenderjahr 1993 zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR12107260
Alte Dokumentnummer
N6199328265J