Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Festlegung des Termines zur Wahl der Vollversammlung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Der Wahltermin ist vom Vorstand der Bundesarbeitskammer für alle Arbeiterkammern gemeinsam so festzulegen, daß die neugewählten Vollversammlungen frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf von fünf Jahren seit der jeweiligen Konstituierung zusammentreten können. Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb der allgemeinen Funktionsperiode neu gewählt werden, so endet deren Funktionsperiode mit der laufenden allgemeinen Funktionsperiode. In diesem Fall reicht die Funktionsperiode dieser Vollversammlung nur bis zum Ende der laufenden allgemeinen Funktionsperiode.
(2)Absatz 2,Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat zwischen der 36. und der 18. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
(3)Absatz 3,Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat den Wahltermin so zu bestimmen, daß die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Der Beschluß über die Festlegung des Wahltermins ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Abs. 2. Kommen jedoch bis längstens 44 Wochen vor dem Wahltermin gemäß Abs. 4 Z 1 oder einem früheren Wahltermin Beschlüsse über einen Wahltermin und Stichtag nicht zustande, so gilt zu diesem Zeitpunkt die Wahl als angeordnet und sind Wahltermin und Stichtag die in Abs. 4 festgelegten Termine.Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat den Wahltermin so zu bestimmen, daß die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Der Beschluß über die Festlegung des Wahltermins ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Absatz 2, Kommen jedoch bis längstens 44 Wochen vor dem Wahltermin gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder einem früheren Wahltermin Beschlüsse über einen Wahltermin und Stichtag nicht zustande, so gilt zu diesem Zeitpunkt die Wahl als angeordnet und sind Wahltermin und Stichtag die in Absatz 4, festgelegten Termine.
(4)Absatz 4,Wenn der Vorstand der Bundesarbeitskammer nicht gemäß Abs. 1 bis 3 anderes beschließt, so istWenn der Vorstand der Bundesarbeitskammer nicht gemäß Absatz eins bis 3 anderes beschließt, so ist
Wahltermin: der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Abs. 1 in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt,Wahltermin: der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Absatz eins, in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt,
Stichtag: der Montag der 27. Woche vor dem Wahltermin.
(5)Absatz 5,Die Beschlüsse über die Festlegung des Wahltermins und des Stichtages sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12107261
Alte Dokumentnummer
N6199328273J