Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen
§ 11. Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Hauptwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen. Paragraph 11, Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Hauptwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.
Dokumentnummer
NOR12107271
Alte Dokumentnummer
N6199328283J