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§ 14 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1410.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben des Wahlbüros

Paragraph 14, Das Wahlbüro hat insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Wählerlisten anzulegen und die Stunden für die öffentliche Einsichtnahme in die aufzulegenden Wählerlisten zu bestimmen (Paragraph 24 und Paragraph 25, Absatz eins,),
  2. Ziffer 2
    in Wien die Wählerlisten aufzulegen (Paragraph 25, Absatz eins,),
  3. Ziffer 3
    die Wahllokale zu bestimmen (Paragraph 36, Absatz eins,),
  4. Ziffer 4
    die Wahlkarten auszustellen (Paragraph 29,),
  5. Ziffer 5
    die amtlichen Stimmzettel und alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung erforderlichen Unterlagen aufzulegen und den Zweigwahlkommissionen, in Wien den Sprengelwahlkommissionen, zu übermitteln (Paragraph 43,),
  6. Ziffer 6
    die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission zu führen, deren Beschlüsse durchzuführen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit hiefür nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht ein anderes Organ zuständig ist,
  7. Ziffer 7
    auf Verlangen zwei Wochen vor Auflegung der Wählerlisten gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlkörper eingebracht haben, die Namen der in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten deren Geburtsdaten, Wohnanschriften, Beschäftigungsorte und Wahlsprengel zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107274

Alte Dokumentnummer

N6199328286J