Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Pflichtenangelobung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, der Vorsitzende der Einspruchskommission und sein Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Zweig- und der Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die gewissenhafte Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.
(2)Absatz 2,Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes:
der Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit und Soziales,
die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie der Vorsitzende der Einspruchskommission und dessen Stellvertreter vom Wahlkommissär,
die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden der Kommissionen (Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommission sowie Einspruchskommission) haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen vor Beginn der ersten Sitzung über ihre Pflichten zu informieren und sie anzugeloben.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12107275
Alte Dokumentnummer
N6199328287J