Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder
§ 17. (1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen, der Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist.Paragraph 17, (1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen, der Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist.
(2)Absatz 2,Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in der Wahlkommission erforderliche Freizeit einzuräumen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
Dokumentnummer
NOR12107277
Alte Dokumentnummer
N6199328289J