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§ 18 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1810.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vertrauenspersonen

Paragraph 18, (1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission eingebracht hat, kann ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages (Paragraph 33, Absatz eins,) zwei Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission den Sitzungen beizuziehen.

  1. Absatz 2,Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauenspersonen sind berechtigt, an den Sitzungen der Zweigwahlkommission teilzunehmen. Sie erhalten vom Wahlbüro der Arbeiterkammer einen Ausweis, mit dem sie sich beim Vorsitzenden der Zweigwahlkommission auszuweisen haben.
  2. Absatz 3,Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann dem Wahlbüro der Arbeiterkammer bis zum Beginn der Einspruchsfrist zwei Vertrauenspersonen für die Einspruchskommission schriftlich namhaft machen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Einspruchskommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  3. Absatz 4,Für die Nominierung von Vertrauenspersonen für die Sprengelwahlkommissionen (Wahlzeugen) gilt Paragraph 41,
  4. Absatz 5,Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu. Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt, eine Vertrauensperson, die die Sitzungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.
  5. Absatz 6,Wurde von der Hauptwahlkommission entschieden, daß der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe nach Paragraph 34, Absatz 2, als nicht eingebracht gilt, so sind die Vertrauenspersonen dieser wahlwerbenden Gruppe nicht mehr berechtigt, an den weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen teilzunehmen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107278

Alte Dokumentnummer

N6199328290J