Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Ausschreibung der Wahl
§ 19. Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: das Datum der Wahltage, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Auflegung der Wählerlisten und das Einspruchsverfahren sowie über die Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte, weiters die Bekanntgabe der Wahlkörper, in denen gewählt wird, die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten obliegen. Paragraph 19, Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß Paragraph eins, festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: das Datum der Wahltage, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Auflegung der Wählerlisten und das Einspruchsverfahren sowie über die Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte, weiters die Bekanntgabe der Wahlkörper, in denen gewählt wird, die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten obliegen.
Dokumentnummer
NOR12107279
Alte Dokumentnummer
N6199328291J