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§ 20 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2010.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel

Paragraph 20, (1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und die Verkehrsverhältnisse sowie auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

  1. Absatz 2,Die Festlegung der Wahlkreise und der Amtssitze der Zweigwahlkommissionen hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung zu erfolgen, die Abgrenzung der Wahlsprengel ist spätestens zwei Wochen vor Auflegung der Wählerlisten vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107280

Alte Dokumentnummer

N6199328292J