Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel
§ 20. (1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und die Verkehrsverhältnisse sowie auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.Paragraph 20, (1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und die Verkehrsverhältnisse sowie auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.
(2)Absatz 2,Die Festlegung der Wahlkreise und der Amtssitze der Zweigwahlkommissionen hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung zu erfolgen, die Abgrenzung der Wahlsprengel ist spätestens zwei Wochen vor Auflegung der Wählerlisten vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12107280
Alte Dokumentnummer
N6199328292J