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§ 22 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2210.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitnehmer

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens zwölf Monate vor dem Wahltermin (Paragraph eins,) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer, nach Möglichkeit getrennt nach Wahlkörpern, bekanntgeben zu können. Wird durch Beschluß ein anderer als der in Paragraph eins, Absatz 4, normierte Wahltermin festgelegt, so ist dieser den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeeinrichtungen von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen. Drei Monate vor dem Stichtag (Paragraph eins,) haben die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen auf Antrag der Arbeiterkammer die Namen und Wohnanschriften der in diesen Betrieben und Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer
    1. Ziffer eins
      festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (Paragraph eins,) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
    2. Ziffer 2
      deren Wohnanschriften zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag den Arbeitgebern, von denen Kammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nicht umlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Wählerverzeichnisse aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln, bis zwei Wochen nach Zusendung
    1. Ziffer eins
      die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben bzw. nötigenfalls zu korrigieren.
    Die Arbeitgeber sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Zusendung der Wählerverzeichnisse die gemäß Ziffer eins und 2 bearbeiteten Wählerverzeichnisse rückzusenden.
  6. Absatz 6,Die den Wählerverzeichnissen, die den Arbeitgebern gemäß Absatz 5, übermittelt werden, zugrundeliegenden Daten sind der Arbeiterkammer auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Absatz 5, erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse), die auch jene Arbeitnehmer zu enthalten haben, die lediglich der Unfallversicherungspflicht unterliegen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Versicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.
  7. Absatz 7,Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeiterkammer, dem Sozialversicherungsträger und der Wahlbehörde die in Absatz 4, Ziffer eins und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.
  9. Absatz 9,Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 bearbeiteten Wählerverzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107282

Alte Dokumentnummer

N6199328294J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/383/P22/NOR12107282