(6)Absatz 6,Die den Wählerverzeichnissen, die den Arbeitgebern gemäß Abs. 5 übermittelt werden, zugrundeliegenden Daten sind der Arbeiterkammer auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Abs. 5 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse), die auch jene Arbeitnehmer zu enthalten haben, die lediglich der Unfallversicherungspflicht unterliegen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Versicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.Die den Wählerverzeichnissen, die den Arbeitgebern gemäß Absatz 5, übermittelt werden, zugrundeliegenden Daten sind der Arbeiterkammer auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Absatz 5, erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse), die auch jene Arbeitnehmer zu enthalten haben, die lediglich der Unfallversicherungspflicht unterliegen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Versicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.