Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen
§ 23. (1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem der Wohnsitz liegt.Paragraph 23, (1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem der Wohnsitz liegt.
(2)Absatz 2,Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Bundesarbeitskammer an die Zentralstelle der Arbeitsmarktverwaltung durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen. Diese haben bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag dem jeweiligen Wahlbüro eine Liste der wahlberechtigten Arbeitslosen (§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AKG) zu übermitteln.Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Bundesarbeitskammer an die Zentralstelle der Arbeitsmarktverwaltung durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen. Diese haben bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag dem jeweiligen Wahlbüro eine Liste der wahlberechtigten Arbeitslosen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AKG) zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12107283
Alte Dokumentnummer
N6199328295J