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§ 23 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2310.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen

Paragraph 23, (1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem der Wohnsitz liegt.

  1. Absatz 2,Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Bundesarbeitskammer an die Zentralstelle der Arbeitsmarktverwaltung durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen. Diese haben bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag dem jeweiligen Wahlbüro eine Liste der wahlberechtigten Arbeitslosen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AKG) zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107283

Alte Dokumentnummer

N6199328295J