(2)Absatz 2,Die verbesserten und ergänzten Wählerverzeichnisse sind zur Wählerliste zusammenzufassen; diese ist nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern (Anlage 1). Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (§ 21 Abs. 1 Z 3 lit. b), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichen Bereich der Betrieb (Betriebsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Wahlberechtigte Personen, die keiner örtlich bestimmbaren Betriebsstätte zugeordnet werden können, sind in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichen Bereich sich ihr Wohnsitz befindet. Befindet sich der Wohnsitz jedoch außerhalb des Kammerbereiches, so ist die wahlberechtigte Person in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dem der Sitz der Hauptwahlkommission liegt; in diesem Fall ist der wahlberechtigten Person jedenfalls eine Wahlkarte auszustellen.Die verbesserten und ergänzten Wählerverzeichnisse sind zur Wählerliste zusammenzufassen; diese ist nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern (Anlage 1). Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichen Bereich der Betrieb (Betriebsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Wahlberechtigte Personen, die keiner örtlich bestimmbaren Betriebsstätte zugeordnet werden können, sind in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichen Bereich sich ihr Wohnsitz befindet. Befindet sich der Wohnsitz jedoch außerhalb des Kammerbereiches, so ist die wahlberechtigte Person in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dem der Sitz der Hauptwahlkommission liegt; in diesem Fall ist der wahlberechtigten Person jedenfalls eine Wahlkarte auszustellen.