Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 26. (1) Erfordern die Entscheidungen (§ 25 Abs. 6 und 8) eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.Paragraph 26, (1) Erfordern die Entscheidungen (Paragraph 25, Absatz 6 und 8) eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerlisten abzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.
Schlagworte
Einspruchsverfahren
Dokumentnummer
NOR12107286
Alte Dokumentnummer
N6199328298J