Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Form der Wahlkarte
§ 28.Paragraph 28,
Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße dieses Briefumschlages sind so festzulegen, daß die Einlage eines amtlichen Stimmzettels (§ 43) möglich ist. Der Stimmzettel ist in den Briefumschlag einzulegen und dieser ist zu verschließen. Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße dieses Briefumschlages sind so festzulegen, daß die Einlage eines amtlichen Stimmzettels (Paragraph 43,) möglich ist. Der Stimmzettel ist in den Briefumschlag einzulegen und dieser ist zu verschließen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR12107288
Alte Dokumentnummer
N6199328300J