Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten bis spätestens am fünften Tag vor dem ersten Wahltag mündlich oder schriftlich bei dem Wahlbüro zu beantragen, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte eingetragen ist. Bei der Antragstellung ist der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (§ 27) entsprechend zu begründen.Paragraph 29, (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten bis spätestens am fünften Tag vor dem ersten Wahltag mündlich oder schriftlich bei dem Wahlbüro zu beantragen, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte eingetragen ist. Bei der Antragstellung ist der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 27,) entsprechend zu begründen.
(2)Absatz 2,Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugestellt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten.
(3)Absatz 3,Die für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarte (§ 31 Abs. 2) kann persönlich behoben oder mittels eingeschriebenen Briefes per Post zugestellt werden. Im übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 2.Die für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarte (Paragraph 31, Absatz 2,) kann persönlich behoben oder mittels eingeschriebenen Briefes per Post zugestellt werden. Im übrigen gelten Absatz eins und Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12107289
Alte Dokumentnummer
N6199328301J