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§ 29 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2910.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ausstellung der Wahlkarte

Paragraph 29, (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten bis spätestens am fünften Tag vor dem ersten Wahltag mündlich oder schriftlich bei dem Wahlbüro zu beantragen, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte eingetragen ist. Bei der Antragstellung ist der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 27,) entsprechend zu begründen.

  1. Absatz 2,Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugestellt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten.
  2. Absatz 3,Die für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarte (Paragraph 31, Absatz 2,) kann persönlich behoben oder mittels eingeschriebenen Briefes per Post zugestellt werden. Im übrigen gelten Absatz eins und Absatz 2,

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107289

Alte Dokumentnummer

N6199328301J