Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen werden, daß er noch lesbar bleibt.
(2)Absatz 2,In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12107290
Alte Dokumentnummer
N6199328302J