(3)Absatz 3,Fehlt von einem Wahlwerber die Erklärung gemäß § 33 Abs. 1 Z 3, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, diese Erklärung innerhalb von zehn Tagen nachzureichen. Unterbleibt die fristgerechte Behebung dieses Mangels, dann ist der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen. Ergibt sich bei Prüfung der Wahlvorschläge, daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, dann ist er vom Wahlvorschlag zu streichen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist davon zu verständigen; er ist berechtigt, innerhalb von zehn Tagen den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers zu ersetzen oder zu ergänzen. Wahlwerber, die über die gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 zulässige Zahl von Wahlwerbern hinausgehen, sind vom Wahlvorschlag zu streichen.Fehlt von einem Wahlwerber die Erklärung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, diese Erklärung innerhalb von zehn Tagen nachzureichen. Unterbleibt die fristgerechte Behebung dieses Mangels, dann ist der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen. Ergibt sich bei Prüfung der Wahlvorschläge, daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, dann ist er vom Wahlvorschlag zu streichen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist davon zu verständigen; er ist berechtigt, innerhalb von zehn Tagen den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers zu ersetzen oder zu ergänzen. Wahlwerber, die über die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, zulässige Zahl von Wahlwerbern hinausgehen, sind vom Wahlvorschlag zu streichen.