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§ 34 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3410.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Prüfung der Wahlvorschläge

Paragraph 34, (1) Die Hauptwahlkommission prüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erforderlichen Beiträge erlegt worden sind.

  1. Absatz 2,Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder des Wahlkörpers, für den er eingebracht wurde oder weist er nicht die notwendige Zahl der Unterstützungen (Paragraph 33, Absatz 2,) auf, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, den Mangel innerhalb von zehn Tagen zu beheben. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterstützungserklärungen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, dann gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
  2. Absatz 3,Fehlt von einem Wahlwerber die Erklärung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3,, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, diese Erklärung innerhalb von zehn Tagen nachzureichen. Unterbleibt die fristgerechte Behebung dieses Mangels, dann ist der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen. Ergibt sich bei Prüfung der Wahlvorschläge, daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, dann ist er vom Wahlvorschlag zu streichen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist davon zu verständigen; er ist berechtigt, innerhalb von zehn Tagen den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers zu ersetzen oder zu ergänzen. Wahlwerber, die über die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, zulässige Zahl von Wahlwerbern hinausgehen, sind vom Wahlvorschlag zu streichen.
  3. Absatz 4,Scheint ein Wahlwerber auf mehreren Wahlvorschlägen auf, so hat er über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber nicht für einen Wahlvorschlag, so ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im übrigen gilt Absatz 3, vierter Satz.
  4. Absatz 5,Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so hat der Wahlkommissär die Zustellungsbevollmächtigten dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zum Zwecke der Erzielung einer einvernehmlichen Lösung einzuladen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Hauptwahlkommission Bezeichnungen von wahlwerbenden Gruppen, die schon auf verlautbarten Wahlvorschlägen bei einer Wahl zur Vollversammlung innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Hauptwahlkommission die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107294

Alte Dokumentnummer

N6199328306J