Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 35.Paragraph 35,
Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens in der 15. Woche vor dem Wahltermin abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen, der Listenführer sowie der Wahlkörper spätestens eine Woche nach Abschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in allen Wahlkörpern gleich. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wieviele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12107295
Alte Dokumentnummer
N6199328307J