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§ 36 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3610.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit

Paragraph 36, (1) Das Wahlbüro hat spätestens zwei Wochen vor Auflegung der Wählerlisten die Wahllokale zu bestimmen, wobei in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten ist, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes beschließt.

  1. Absatz 2,Die Zweigwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die Stunden für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln festzulegen. In Wien erfolgt die Festsetzung der Wahlzeit durch die Hauptwahlkommission. Bei Festlegung der Stunden für die Stimmabgabe ist auf die Arbeitszeit der Betriebe, auf die Verkehrsverhältnisse und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gewährleistet ist. Bei Abhaltung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals sind für jedes der mehreren Wahllokale oder für jeden zu bestimmenden Standort des mobilen Wahllokals angemessene Stimmabgabezeiten unter sinngemäßer Anwendung des dritten Satzes festzulegen.
  2. Absatz 3,Spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag hat das Wahlbüro die Wahllokale, die Zuteilung der Wahlsprengel und der Wahlberechtigten zu den einzelnen Wahllokalen, die Wahlzeit und die die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen in geeigneter Weise, wie durch Anschlag im Gebäude der Arbeiterkammer oder durch schriftliche Verständigung der Wahlberechtigten, kundzumachen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107296

Alte Dokumentnummer

N6199328308J