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§ 37 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3710.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ausstattung der Wahllokale

Paragraph 37, (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden.

  1. Absatz 2,Die Gemeinde des Wahlortes hat die nach der Zahl der Wahlsprengel erforderliche Anzahl von Wahllokalen einschließlich der für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzellen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107297

Alte Dokumentnummer

N6199328309J