Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Ausstattung der Wahllokale
§ 37. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden.Paragraph 37, (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde des Wahlortes hat die nach der Zahl der Wahlsprengel erforderliche Anzahl von Wahllokalen einschließlich der für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzellen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR12107297
Alte Dokumentnummer
N6199328309J