Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Anschlag der Wahlvorschläge
§ 40. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht aller von den Hauptwahlkommissionen der Arbeiterkammern, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, verlautbarten gültigen Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Paragraph 40, In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht aller von den Hauptwahlkommissionen der Arbeiterkammern, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, verlautbarten gültigen Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
Dokumentnummer
NOR12107300
Alte Dokumentnummer
N6199328312J