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§ 42 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4210.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Durchführung der Wahl im Wahlsprengel

Paragraph 42, (1) Die Durchführung der Wahl im Wahlsprengel obliegt der Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jedermann im Wahllokal hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (Paragraph 36,) den Wahlvorgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste, die amtlichen Stimmzettel und die leeren amtlichen Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer ist.
  2. Absatz 3,Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (Paragraph 49, Absatz eins,), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (Paragraph 5,), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter (Paragraph 8,), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107302

Alte Dokumentnummer

N6199328314J