Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Durchführung der Wahl im Wahlsprengel
§ 42. (1) Die Durchführung der Wahl im Wahlsprengel obliegt der Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jedermann im Wahllokal hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.Paragraph 42, (1) Die Durchführung der Wahl im Wahlsprengel obliegt der Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jedermann im Wahllokal hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (§ 36) den Wahlvorgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste, die amtlichen Stimmzettel und die leeren amtlichen Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer ist.Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (Paragraph 36,) den Wahlvorgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste, die amtlichen Stimmzettel und die leeren amtlichen Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer ist.
(3)Absatz 3,Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (§ 49 Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (§ 5), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter (§ 8), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (Paragraph 49, Absatz eins,), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (Paragraph 5,), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter (Paragraph 8,), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.
Dokumentnummer
NOR12107302
Alte Dokumentnummer
N6199328314J