Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Das Wahlbüro hat für jeden Wahlkörper einen in Farbe und Größe mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmenden leeren amtlichen Stimmzettel aufzulegen, der die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten hat.
(2)Absatz 2,Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden. Das Wahlbüro hat ferner in der notwendigen Anzahl undurchsichtige Umschläge (§ 50 Abs. 4) bereitzustellen. § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden. Das Wahlbüro hat ferner in der notwendigen Anzahl undurchsichtige Umschläge (Paragraph 50, Absatz 4,) bereitzustellen. Paragraph 43, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Der leere amtliche Stimmzettel ist ausschließlich für die Verwendung jener Wahlberechtigten vorgesehen, die mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben, jedoch über den mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel (§ 29 Abs. 2) nicht mehr verfügen oder denen beim Ausfüllen dieses Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist (§ 50 Abs. 6).Der leere amtliche Stimmzettel ist ausschließlich für die Verwendung jener Wahlberechtigten vorgesehen, die mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben, jedoch über den mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel (Paragraph 29, Absatz 2,) nicht mehr verfügen oder denen beim Ausfüllen dieses Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist (Paragraph 50, Absatz 6,).
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR12107304
Alte Dokumentnummer
N6199328316J