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§ 44 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4410.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Leerer amtlicher Stimmzettel

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Das Wahlbüro hat für jeden Wahlkörper einen in Farbe und Größe mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmenden leeren amtlichen Stimmzettel aufzulegen, der die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten hat.
  2. Absatz 2,Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden. Das Wahlbüro hat ferner in der notwendigen Anzahl undurchsichtige Umschläge (Paragraph 50, Absatz 4,) bereitzustellen. Paragraph 43, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der leere amtliche Stimmzettel ist ausschließlich für die Verwendung jener Wahlberechtigten vorgesehen, die mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben, jedoch über den mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel (Paragraph 29, Absatz 2,) nicht mehr verfügen oder denen beim Ausfüllen dieses Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist (Paragraph 50, Absatz 6,).

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107304

Alte Dokumentnummer

N6199328316J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/383/P44/NOR12107304