(2)Absatz 2,Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch vor einer anderen Sprengelwahlkommission als derjenigen ausüben, bei welcher die Wählerliste aufliegt, in der sie angeführt sind, im Bereich einer anderen Arbeiterkammer unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 jedoch nur dann, wenn deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird. Dasselbe gilt für Wahlberechtigte, die im Besitz einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte sind, für den Fall, daß der Auslandsaufenthalt unterblieben ist.Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch vor einer anderen Sprengelwahlkommission als derjenigen ausüben, bei welcher die Wählerliste aufliegt, in der sie angeführt sind, im Bereich einer anderen Arbeiterkammer unter den Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 4, jedoch nur dann, wenn deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird. Dasselbe gilt für Wahlberechtigte, die im Besitz einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte sind, für den Fall, daß der Auslandsaufenthalt unterblieben ist.