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§ 46 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4610.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ort der Wahl

Paragraph 46, (1) Das Wahlrecht kann grundsätzlich nur vor der Sprengelwahlkommission ausgeübt werden, bei der die Wählerliste aufliegt, in der der Wahlberechtigte angeführt ist.

  1. Absatz 2,Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch vor einer anderen Sprengelwahlkommission als derjenigen ausüben, bei welcher die Wählerliste aufliegt, in der sie angeführt sind, im Bereich einer anderen Arbeiterkammer unter den Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 4, jedoch nur dann, wenn deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird. Dasselbe gilt für Wahlberechtigte, die im Besitz einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte sind, für den Fall, daß der Auslandsaufenthalt unterblieben ist.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107306

Alte Dokumentnummer

N6199328318J