Rechtstracker.at

§ 52 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5210.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Gültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels

Paragraph 52, (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder die Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einen Wahlwerber dieser Gruppe anführt, für die im Bereich der Arbeiterkammer, der der Wähler angehört, ein Wahlvorschlag verlautbart wurde.

  1. Absatz 2,Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107312

Alte Dokumentnummer

N6199328324J