Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels
§ 52. (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder die Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einen Wahlwerber dieser Gruppe anführt, für die im Bereich der Arbeiterkammer, der der Wähler angehört, ein Wahlvorschlag verlautbart wurde.Paragraph 52, (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder die Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einen Wahlwerber dieser Gruppe anführt, für die im Bereich der Arbeiterkammer, der der Wähler angehört, ein Wahlvorschlag verlautbart wurde.
(2)Absatz 2,Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. Die Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12107312
Alte Dokumentnummer
N6199328324J