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§ 53 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5310.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Stimmenzählung in den Wahlsprengeln

Paragraph 53, (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission und die Wahlzeugen verbleiben.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat sodann am ersten Wahltag die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. Ziffer eins
      die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts, getrennt nach Wahlkörpern,
    2. Ziffer 2
      die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 49, Absatz 4,) eingetragenen Wähler,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Umschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Arbeiterkammerbereichen,
    4. Ziffer 4
      die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis für Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen eingetragenen Wähler (Paragraph 50, Absatz 6,).
  2. Absatz 3,Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für den ersten Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals und des Wahltags,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,
    3. Ziffer 3
      die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,
    4. Ziffer 4
      die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß Paragraph 47, Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern gemäß Paragraph 48,,
    6. Ziffer 6
      die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung,
    7. Ziffer 7
      die Feststellungen gemäß Absatz 2,
  3. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift des ersten Wahltages ist unter Beifügung aller aus der Wahlurne entnommenen Kuverts in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Die Verwahrung dieser Wahlunterlagen hat tunlichst durch Hinterlegung bei einer Dienststelle der Polizei, der Gendarmerie oder eines Gemeindeamtes zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107313

Alte Dokumentnummer

N6199328325J