Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Stimmenzählung in den Wahlsprengeln
§ 53. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission und die Wahlzeugen verbleiben.Paragraph 53, (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission und die Wahlzeugen verbleiben.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat sodann am ersten Wahltag die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts, getrennt nach Wahlkörpern,
die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis (§ 49 Abs. 4) eingetragenen Wähler,die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 49, Absatz 4,) eingetragenen Wähler,
die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Umschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Arbeiterkammerbereichen,
die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis für Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen eingetragenen Wähler (§ 50 Abs. 6).die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis für Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen eingetragenen Wähler (Paragraph 50, Absatz 6,).
(3)Absatz 3,Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für den ersten Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die folgende Angaben zu enthalten hat:
die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals und des Wahltags,
die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,
die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,
die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß § 47 Abs. 3,die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß Paragraph 47, Absatz 3,,
die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern gemäß § 48,die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern gemäß Paragraph 48,,
die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung,
die Feststellungen gemäß Abs. 2.die Feststellungen gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift des ersten Wahltages ist unter Beifügung aller aus der Wahlurne entnommenen Kuverts in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Die Verwahrung dieser Wahlunterlagen hat tunlichst durch Hinterlegung bei einer Dienststelle der Polizei, der Gendarmerie oder eines Gemeindeamtes zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12107313
Alte Dokumentnummer
N6199328325J