Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Weiterleitung der Wahlunterlagen
§ 55. Nach Ende der Wahl hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission folgende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission weiterzuleiten: Paragraph 55, Nach Ende der Wahl hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission folgende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission weiterzuleiten:
die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse,
die gültigen und ungültigen Stimmzettel,
die nach § 54 Abs. 2 erster Satz ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts,die nach Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts,
die Wahlkarten der Wahlkartenwähler aus dem eigenen Kammerbereich,
die nach § 54 Abs. 2 zweiter Satz ungeöffnet gebliebenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Kammerbereichen.die nach Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz ungeöffnet gebliebenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Kammerbereichen.
Dokumentnummer
NOR12107315
Alte Dokumentnummer
N6199328327J