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§ 57 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5710.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

Paragraph 57, (1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und sodann das vorläufige Wahlergebnis festzustellen. Die ihr von den Zweigwahlkommissionen zugegangenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen sind ungeöffnet der zuständigen Hauptwahlkommission zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Des weiteren hat die Hauptwahlkommission die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich sowie die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen, die Wahlkuverts zu mischen und zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Auf Grund des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach Absatz 2, hat die Hauptwahlkommission das endgültige Wahlergebnis festzustellen.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107317

Alte Dokumentnummer

N6199328329J