Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
§ 57. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und sodann das vorläufige Wahlergebnis festzustellen. Die ihr von den Zweigwahlkommissionen zugegangenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen sind ungeöffnet der zuständigen Hauptwahlkommission zu übermitteln.Paragraph 57, (1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und sodann das vorläufige Wahlergebnis festzustellen. Die ihr von den Zweigwahlkommissionen zugegangenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen sind ungeöffnet der zuständigen Hauptwahlkommission zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Des weiteren hat die Hauptwahlkommission die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich sowie die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen, die Wahlkuverts zu mischen und zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Auf Grund des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach Abs. 2 hat die Hauptwahlkommission das endgültige Wahlergebnis festzustellen.Auf Grund des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach Absatz 2, hat die Hauptwahlkommission das endgültige Wahlergebnis festzustellen.
Dokumentnummer
NOR12107317
Alte Dokumentnummer
N6199328329J