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§ 61 AK-WO

Fassungen
10.06.1993 bis 24.09.1998 — BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6110.06.199324.09.1998 BGBl. Nr. 383/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

10.06.1993BGBl. Nr. 383/1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1998

Abkürzung

AK-WO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anfechtung der Wahl

Paragraph 61, (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit und Soziales angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

  1. Absatz 2,Gibt der Bundesminister für Arbeit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141, B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107321

Alte Dokumentnummer

N6199328333J