Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 1. Bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten sind die Versicherungsbeiträge, sonstige von den Versicherten oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge sowie die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - mit Ausnahme der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung - in der Währung der Bundesrepublik Deutschland (DM) festzustellen und zu entrichten (auszuzahlen). Paragraph eins, Bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten sind die Versicherungsbeiträge, sonstige von den Versicherten oder deren Dienstgebern zu zahlende Beträge sowie die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung - mit Ausnahme der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung - in der Währung der Bundesrepublik Deutschland (DM) festzustellen und zu entrichten (auszuzahlen).
Schlagworte
Unfallversicherung
Dokumentnummer
NOR12107336
alte Dokumentnummer
N6199328403J