Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 2. Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen. Paragraph 2, Die Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sind bei Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten in Schillingbeträgen festzustellen und anzuweisen. Sie sind nach dem jeweiligen Wechselkurs des Auszahlungstages umgerechnet in DM auszuzahlen; Gebühren (Spesen) für die Umrechnung sind vom Versicherungsträger zu tragen.
Schlagworte
Unfallversicherung
Dokumentnummer
NOR12107337
alte Dokumentnummer
N6199328404J