Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 3. (1) Zur Durchführung der gesetzlichen Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten wird der Kurs zur Umrechnung von Schillingbeträgen in DM und umgekehrt mit S 6,40 je 1 DM festgesetzt.Paragraph 3, (1) Zur Durchführung der gesetzlichen Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten wird der Kurs zur Umrechnung von Schillingbeträgen in DM und umgekehrt mit S 6,40 je 1 DM festgesetzt.
(2)Absatz 2,Der Kurs nach Abs. 1 ist für die Umrechnung aller in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Satzungen der Sozialversicherungsträger vorgesehenen, in Schillingbeträgen festgelegten Werte und Beträge - mit Ausnahme jener für die Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung - sowie der im § 1 genannten Beiträge (Beträge) und Leistungen heranzuziehen.Der Kurs nach Absatz eins, ist für die Umrechnung aller in sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Satzungen der Sozialversicherungsträger vorgesehenen, in Schillingbeträgen festgelegten Werte und Beträge - mit Ausnahme jener für die Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung - sowie der im Paragraph eins, genannten Beiträge (Beträge) und Leistungen heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Der Kurs nach Abs. 1 ist auch bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Feststellung der Ausgleichszulage für Beträge, die in den Zollausschlußgebieten in der Währung der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden, heranzuziehen.Der Kurs nach Absatz eins, ist auch bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Feststellung der Ausgleichszulage für Beträge, die in den Zollausschlußgebieten in der Währung der Bundesrepublik Deutschland erzielt werden, heranzuziehen.
Schlagworte
Unfallversicherung
Dokumentnummer
NOR12107338
Alte Dokumentnummer
N6199328405J