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Art. 1

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 589/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.199331.12.1996 BGBl. Nr. 589/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 589/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich''
      die Republik Österreich,
      „Slowenien''
      die Republik Slowenien;
    2. Ziffer 2
      „Staatsangehöriger''
      in bezug auf Österreich
      einen österreichischen Staatsbürger,
      in bezug auf Slowenien
      einen slowenischen Staatsbürger;
    3. Ziffer 3
      „Rechtsvorschriften''
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    4. Ziffer 4
      „zuständige Behörde''
      in bezug auf Österreich
      die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind, in bezug auf Slowenien
      die Minister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
    5. Ziffer 5
      „Träger''
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    6. Ziffer 6
      „zuständiger Träger''
      den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    7. Ziffer 7
      „Familienangehöriger''
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    8. Ziffer 8
      „Versicherungszeiten''
      Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension'' eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
    10. Ziffer 10
      „Familienbeihilfen''
      in bezug auf Österreich
      die Familienbeihilfe,
      in bezug auf Slowenien
      die Kinderbeihilfe.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Gesetzesnummer

10008875

Dokumentnummer

NOR12107516

Alte Dokumentnummer

N6199330113J