Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 589/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.10.199331.12.1996 BGBl. Nr. 589/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 589/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt in Österreich

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,

in Slowenien

von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Außenstelle der Krankenversicherungsanstalt Sloweniens.

  1. Absatz 3,Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt

Artikel 14 entsprechend.

Gesetzesnummer

10008875

Dokumentnummer

NOR12107530

Alte Dokumentnummer

N6199330127J