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Art. 21

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 589/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2101.10.199331.12.1996 BGBl. Nr. 589/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 589/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Die österreichischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Die Artikel 19 und 20 gelten nicht für das Bergmannstreuegeld aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  3. Ziffer 3
    Bei Durchführung der Artikel 19 und 20 sind die in Tagen ausgedrückten slowenischen Versicherungszeiten in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.
  4. Ziffer 4
    Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a gelten als neutrale Zeiten auch Zeiten, während deren der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität nach den slowenischen Rechtsvorschriften hatte.
  5. Ziffer 5
    Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b sind Bemessungsgrundlagen ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
  6. Ziffer 6
    Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b haben Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage außer Ansatz zu bleiben.
  7. Ziffer 7
    Übersteigt bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  8. Ziffer 8
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c.
  9. Ziffer 9
    Der nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
  10. Ziffer 10
    Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung.

Gesetzesnummer

10008875

Dokumentnummer

NOR12107536

Alte Dokumentnummer

N6199330133J