Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in Slowenien aufhalten, beträgt monatlich 955 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1992 erhöht oder vermindert.
(2)Absatz 2,Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und sich ständig in Slowenien aufhalten, erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 120 Schilling. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich der Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein Kind, welches das 10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner 1992 jeweils erhöht oder vermindert.
Dokumentnummer
NOR12107541
Alte Dokumentnummer
N6199330138J