Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so werden die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.
(2)Absatz 2,Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Schlagworte
Krankenversicherung
Dokumentnummer
NOR12107542
Alte Dokumentnummer
N6199330139J