Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 33
(1)Absatz eins,Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2)Absatz 2,Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Dokumentnummer
NOR12107548
Alte Dokumentnummer
N6199330145J