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Art. 35

Fassungen
01.10.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 589/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3501.10.199331.12.1996 BGBl. Nr. 589/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 589/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 35

  1. Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen haben die Leistungen mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
  3. Absatz 3,Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Gesetzesnummer

10008875

Dokumentnummer

NOR12107550

Alte Dokumentnummer

N6199330147J