Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 589/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 348/1996Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2)Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4)Absatz 4,Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
(5)Absatz 5,Unbeschadet des Absatzes 3 sind vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Leistungen nicht neu festzustellen.
(6)Absatz 6,Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn der im Absatz 4 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12107555
Alte Dokumentnummer
N6199330152J